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- 03.02.2022
- Abgasskandal
- RA Stefan Seehofer
Fachanwaltskanzlei Seehofer erstreitet Urteil gegen die Volkswagen AG bei einem im Juli 2015 gekauften und im Jahr 2011 erstmals zugelassenen VW Touran.
Die Fachanwaltskanzlei Seehofer, die zu den bundesweit tätigen „Dieselkanzleien“ gehört, hat ein weiteres wegweisendes Urteil im Dieselskandal erstritten:
Der von der Kanzlei Seehofer vertretene Mandant hatte im Juli 2015 einen gebrauchten VW Touran erworben. Die Erstzulassung war im Jahr 2011. Das Fahrzeug war mit dem „Skandalmotor der ersten Stunde“, dem sogenannten EA 189 ausgestattet. Die Kanzlei Seehofer reichte im Jahr 2021, also über 6 Jahre nach bekannt werden des sogenannten Dieselskandals Klage gegen die Volkswagen AG ein auf Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Übergabe des erworbenen Fahrzeugs.
Das Landgericht Memmingen hat im Urteil vom 24.01.2022, Aktenzeichen: 22 O 1396/21 erfreulicherweise den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestätigt und die Volkswagen AG zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 5.180,07 € verurteilt, obwohl das Fahrzeug einen Kilometerstand von derzeit knapp 236.000 km aufweist.
Die Anwälte der Volkswagen AG hatten geltend gemacht, dass vor dem Hintergrund diverser Entscheidungen, insbesondere des Bundesgerichtshofs Ansprüche im Jahr 2021 wegen eines im Jahr 2011 erstmals zugelassenen und im Jahr 2015 von Privat gekauften Fahrzeugs nicht mehr geltend gemacht werden könnten, da insoweit eine Verjährung der Ansprüche eingetreten wäre. Das Landgericht Memmingen hat sich insoweit der Ansicht der Kanzlei Seehofer, die auch von diversen anderen Gerichten vertreten wird, angeschlossen dahingehend, dass ein sogenannter „Restschadensersatzanspruch“ nach § 852 BGB besteht, welcher im Gegensatz zum „Hauptanspruch“ noch nicht verjährt ist. Das Landgericht Memmingen hat seine Entscheidung unter anderem dadurch begründet, dass grundsätzlich aufgrund der „Bösgläubigkeit“ der Volkswagen AG das insoweit Erlangte herauszugeben ist, also der bezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer:
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Memmingen vom Januar 2022 zeigt, dass der Abgasskandal auch bei Dieselfahrzeugen „der ersten Stunde“ immer noch aktuell ist. Wir können daher allen Betroffenen Diesel-Fahrzeugbesitzern empfehlen, die in den letzten 10 Jahren einen Diesel-PKW erworben haben, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen, auch wenn scheinbar nach Ansicht der Autohersteller eine Verjährung der Ansprüche eingetreten sein mag. Verjährt ist dann oftmals nicht der sogenannte „Restschadensersatzanspruch“, der, wie das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Landgerichts Memmingen zeigt, auch heute noch mit Erfolg durchgesetzt werden kann.
Verschenken Sie kein Geld! Lassen Sie mögliche Ansprüche hinsichtlich Ihres Fahrzeugs von unserer Kanzlei kostenfrei vorab überprüfen. Wir nehmen auch gerne eine kostenfreie Rechtsschutzanfrage vor.
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